Satzung der Dartfreunde Merzig 1997 e.V.

Stand 12.12.2008

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein führt den Namen „Dartfreunde Merzig 1997 e.V.“

(2)     Sitz des Vereins ist Merzig

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4)     Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Dartsports, die Erziehung zu ritterlichem Sportsgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft, zur Akzeptanz der sportlichen Regeln, sowie der Förderung der Erziehung der Jugend im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(2)     Aufgaben

1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

2 Der Verein führt vereinsinterne Wettkämpfe durch

3 Er schließt sich, nach Beschluss, dem zuständigen Dachverband an

4 Er pflegt die sportliche Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, sowie Anwendung seiner Satzung

5 Er fördert die Jugendarbeit zur Heranbildung des Nachwuchses

6 Er vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung

7 Er führt Werbeveranstaltungen für den Sport durch.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen ehrenrechte befindet. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Satzung anzuerkennen, die Anordnung des Vorstandes, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu respektieren.

(2)     Der Verein führt:

1. Jugendliche ((14 – 18 Jahre), bei Minderjährigen nur in Begleitung Erziehungsberechtigter unter Berücksichtigung des JÖSchG, die Erziehungsberechtigten haften in vollem Umfang für die Einhaltung.

2. Aktive Mitglieder (ab 18 Jahre)

(3)     Über die Aufnahme eines oder mehrerer Mitglieder in Form eines Clubs beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Mannschaftsführer der jeweiligen Dartmannschaft ebenfalls eine Stimme erhält. Die Aufnahme erfolgt schriftlich und wird erst wirksam bei der Ausstellung eines Clubausweises bzw. Aufnahme in die Spielerliste. Eine Aufnahme kann erst dann erfolgen, wenn die Mitgliederanzahl des Antrag stellenden Clubs mindestens 12 beträgt. Das neue Mitglied hat anfangs einen halben Jahresbeitrag als Sicherheit zu leisten. Dieser wird mit laufenden Beitragsforderungen verrechnet. Dem neuen Mitglied ist die Satzung durch den Mannschaftsführer zur Kenntnis zu bringen.

(4)     Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller mit Angabe des Grundes schriftlich mit Angabe des Grundes mitzuteilen. Er hat Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung innerhalb 14 Tagen (Datum des Poststempels). Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft kann durch Abgabe des Clubausweises oder Streichung aus der Spielerliste durch den Vorstand beendet werden. Der betreffende Mannschaftsführer hat hier ebenfalls Stimmrecht. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

(2)     Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten). Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) ein schriftlicher Einspruch zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 


§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.

(2)     Mitgliedsbeiträge werden von den einzelnen Mannschaften als Kostenbeitrag Quartalsweise entrichtet. Am Ende des Geschäftsjahres findet eine Überschussausschüttung an die einzelnen Mannschaften statt. Die im laufenden Geschäftsjahr eingetretenen Vereine erhalten eine anteilsmäßige Rückzahlung in Zwölftel.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1)     Der geschäftsführende Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

1. die / der 1. Vorsitzende

2. die / der 2. Vorsitzende

3. die / der Kassierer / in

Jeweils zwei von diesen vertreten gemeinsam

(2)     Der erweiterte Vorstand

Dieser besteht aus:

1. der / dem Schriftführer / in

2. der / dem Wettkampfleiter / in

3. der / dem Pressewart / in

4. der / dem Beisitzer / in

5. der / dem Abteilungsleiter / in Steeldart

 

Die / der Vorsitzende hat das Recht aus jeder Mannschaft einen Beisitzer hinzu zu ziehen, der dann ebenfalls Stimmrecht hat. Aus dem Kreis der Mitglieder werden zwei Kassenprüfer gewählt. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, der Verein wird somit vom Vorstand verwaltet. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die / der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Abstimmung findet mit einfacher Mehrheit statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 der 8 satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Aufstellung eines Haushaltsplanes

2. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlung

3. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung

4. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder zusammen mit dem Mannschaftsführer

5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

6. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins

7. Überwachung des Sportbetriebes

      (3) Der Spiel- und Veranstaltungsausschuss

Der Spiel- und Verwaltungsausschuss wird geführt vom Wettkampfleiter und besteht aus der / dem Wettkampfleiter / in und den Mannschaftsführern.

Die / der Wettkampfleiter / in ist verantwortlich für den gesamten Spielbetrieb, dessen    Terminierung, Koordination und Durchführung. Die einzelnen Mannschaftsführer arbeiten ihm  / ihr zu.

      (4)  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung findet generell einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand, spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Aufgaben:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des neuen Vorstandes

4. Festsetzung des Beitrages

5. Satzungsänderungen

6. Über die Mitgliederversammlung ist durch die / den Schriftführer / in ein Protokoll zu führen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit ab.

 

§ 7 Wahl des Vorstandes

 

(1)     Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

(2)     Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Neuwahl zu bestimmen oder dieses Amt mit zu verwalten.

(3)     Eine vorherige Abberufung des Vorstandes ist statthaft. Gründe insbesondere z. B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung.

(4)     Die einzelnen Mannschaftsführer wählen aus ihren Mitgliedern einen Mannschaftsführer, der bei Einberufung durch den Vorsitzenden Sitz und Stimme im Vorstand hat.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)     Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder eine solche fordern.

(2)     Der Vorstand kann selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er eine solche aus wichtigem Grund für notwendig halt.

 

§ 9 Geschäftsführung des Vereins

 

(1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2)     Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte sind von der / vom Vorsitzenden und der / dem Kassierer / in zu unterzeichnen.

(3)     Die / der Schriftführer / in erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. Die Korrespondenz ist von der / vom Schriftführer / in und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen. Protokolle unterzeichnet der  / die Schriftführer / in alleine.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

(1)     Von der Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder / innen zu Kassenprüfern / innen gewählt.

(2)     Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen. Über die Prüfungen, insbesondere zum Jahresabschluss, berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Satzungsänderung

 

(1)     Einer Änderung der Satzung müssen mindestens ½ der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§ 12 Mittel

 

(1)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)     Über eine Auflösung des Vereins beschließen 2/3 der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder zwei Abwickler, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

 

Satzung, gemäß Abstimmungen der Hauptversammlung geändert.

 

 

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