Satzung der Dartfreunde Merzig 1997 e.V.
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dartfreunde
Merzig 1997 e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Merzig
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister
eingetragen
§
2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
des Dartsports, die Erziehung zu ritterlichem
Sportsgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft, zur Akzeptanz der sportlichen
Regeln, sowie der Förderung der Erziehung der Jugend im Sinne der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“.
(2) Aufgaben
1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
2 Der Verein führt vereinsinterne Wettkämpfe durch
3 Er schließt sich, nach Beschluss, dem zuständigen Dachverband
an
4
Er pflegt die sportliche Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins, sowie
Anwendung seiner Satzung
5
Er fördert die Jugendarbeit zur Heranbildung des Nachwuchses
6
Er vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung
7
Er führt Werbeveranstaltungen für den Sport durch.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen ehrenrechte befindet.
Die Mitglieder müssen bereit sein, die Satzung anzuerkennen, die Anordnung
des Vorstandes, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu respektieren.
(2) Der Verein führt:
1. Jugendliche ((14 – 18 Jahre), bei Minderjährigen
nur in Begleitung Erziehungsberechtigter unter Berücksichtigung des JÖSchG, die Erziehungsberechtigten haften in vollem Umfang
für die Einhaltung.
2. Aktive Mitglieder (ab 18 Jahre)
(3) Über die Aufnahme eines oder mehrerer
Mitglieder in Form eines Clubs beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit,
wobei der Mannschaftsführer der jeweiligen Dartmannschaft ebenfalls eine
Stimme erhält. Die Aufnahme erfolgt schriftlich und wird erst wirksam bei
der Ausstellung eines Clubausweises bzw. Aufnahme in die Spielerliste. Eine
Aufnahme kann erst dann erfolgen, wenn die Mitgliederanzahl des Antrag stellenden
Clubs mindestens 12 beträgt. Das neue Mitglied hat anfangs einen halben
Jahresbeitrag als Sicherheit zu leisten. Dieser wird mit laufenden Beitragsforderungen
verrechnet. Dem neuen Mitglied ist die Satzung durch den Mannschaftsführer
zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
ist dem Antragsteller mit Angabe des Grundes schriftlich mit Angabe des
Grundes mitzuteilen. Er hat Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung
innerhalb 14 Tagen (Datum des Poststempels). Über den Einspruch entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch Abgabe
des Clubausweises oder Streichung aus der Spielerliste durch den Vorstand
beendet werden. Der betreffende Mannschaftsführer hat hier ebenfalls Stimmrecht.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(2) Ein Mitglied kann durch den Beschluss
des Vorstandes durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse des
Vereins, unehrenhaftes Verhalten). Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb
von 14 Tagen (Datum des Poststempels) ein schriftlicher Einspruch zu. Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über einen Einspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet
sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.
(2) Mitgliedsbeiträge werden von den einzelnen
Mannschaften als Kostenbeitrag Quartalsweise entrichtet. Am Ende des Geschäftsjahres
findet eine Überschussausschüttung an die einzelnen Mannschaften statt.
Die im laufenden Geschäftsjahr eingetretenen Vereine erhalten eine anteilsmäßige
Rückzahlung in Zwölftel.
§ 6 Organe des Vereins
(1)
Der geschäftsführende Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
1. die / der 1. Vorsitzende
2. die / der 2. Vorsitzende
3. die / der Kassierer / in
Jeweils zwei von diesen vertreten gemeinsam
(2)
Der erweiterte Vorstand
Dieser besteht aus:
1. der / dem Schriftführer / in
2. der / dem Wettkampfleiter / in
3. der / dem Pressewart / in
4. der / dem Beisitzer / in
5. der / dem Abteilungsleiter / in Steeldart
Die / der Vorsitzende hat das Recht aus jeder Mannschaft
einen Beisitzer hinzu zu ziehen, der dann ebenfalls Stimmrecht hat. Aus
dem Kreis der Mitglieder werden zwei Kassenprüfer gewählt. Der Vorstand
gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, der Verein wird somit vom Vorstand
verwaltet. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die / der Vorsitzende beruft
die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und legt die
Tagesordnung fest. Die Abstimmung findet mit einfacher Mehrheit statt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 der 8 satzungsmäßigen Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Aufstellung eines Haushaltsplanes
2. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlung
3. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
4. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder zusammen
mit dem Mannschaftsführer
5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
7. Überwachung des Sportbetriebes
(3) Der
Spiel- und Veranstaltungsausschuss
Der Spiel- und Verwaltungsausschuss wird geführt vom
Wettkampfleiter und besteht aus der / dem Wettkampfleiter / in und den Mannschaftsführern.
Die / der Wettkampfleiter / in ist verantwortlich für
den gesamten Spielbetrieb, dessen Terminierung,
Koordination und Durchführung. Die einzelnen Mannschaftsführer arbeiten
ihm / ihr zu.
(4) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung
findet generell einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand, spätestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen.
Aufgaben:
1.
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
2.
Entlastung des Vorstandes
3.
Wahl des neuen Vorstandes
4.
Festsetzung des Beitrages
5.
Satzungsänderungen
6.
Über die Mitgliederversammlung ist durch die / den Schriftführer / in ein
Protokoll zu führen.
7.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder
anwesend sind.
8.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit ab.
§ 7 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden
und erweiterten Vorstands werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein
neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt,
einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Neuwahl zu bestimmen oder
dieses Amt mit zu verwalten.
(3) Eine vorherige Abberufung des Vorstandes
ist statthaft. Gründe insbesondere z. B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
zur Geschäftsführung.
(4) Die einzelnen Mannschaftsführer wählen
aus ihren Mitgliedern einen Mannschaftsführer, der bei Einberufung durch
den Vorsitzenden Sitz und Stimme im Vorstand hat.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand ist verpflichtet eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20
% der Mitglieder eine solche fordern.
(2) Der Vorstand kann selbst eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn er eine solche aus wichtigem Grund
für notwendig halt.
§ 9 Geschäftsführung des Vereins
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte
sind von der / vom Vorsitzenden und der / dem Kassierer / in zu unterzeichnen.
(3) Die / der Schriftführer / in erledigt
die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen.
Die Korrespondenz ist von der / vom Schriftführer / in und einem weiteren
Vorstandmitglied zu unterzeichnen. Protokolle unterzeichnet der / die Schriftführer / in alleine.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung werden
zwei Mitglieder / innen zu Kassenprüfern / innen gewählt.
(2) Sie haben das Recht und die Pflicht
die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen. Über die Prüfungen,
insbesondere zum Jahresabschluss, berichten sie der Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Einer Änderung der Satzung müssen mindestens
½ der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 12 Mittel
(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Über eine Auflösung des Vereins beschließen
2/3 der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung
wählt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder zwei Abwickler, die
gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Satzung, gemäß Abstimmungen der Hauptversammlung geändert.